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   LAG Berlin, 08.01.2002 - 6 Ta 2245/01   

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https://dejure.org/2002,22871
LAG Berlin, 08.01.2002 - 6 Ta 2245/01 (https://dejure.org/2002,22871)
LAG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2002 - 6 Ta 2245/01 (https://dejure.org/2002,22871)
LAG Berlin, Entscheidung vom 08. Januar 2002 - 6 Ta 2245/01 (https://dejure.org/2002,22871)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Klagefrist; Glaubhaftmachung der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11

    Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung

    LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

    Zur Lückenschließung ist jedoch eine analoge Anwendung geboten, weil § 85 Abs. 2 ZPO nach der Gesetzesbegründung der Gedanke zugrunde liegt, dass die Partei, die ihren Prozess von einem Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als hätte sie den Prozess selbst geführt".S. LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

    129) S. LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2005 - 5 Ta 176/05

    Nachträgliche Klagezulassung

    (Auch) im Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG muss sich die Partei das Verschulden von Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, - und zwar aus den Gründen, die sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur genannt werden (s. dazu LAG Rheinland-Pfalz vom 19.05.1992 - 9 Ta 83/92 - LAG Bremen vom 26.05.2003 - 2 Ta 4/03-; LAG Bayern (Nürnberg) vom 12.03.2002 - 5 Ta 177/01 - LAG Berlin vom 30.06.2003 - 6 Ta 1276/03 - sowie vom 08.01.2002 - 6 Ta 2245/01 - und LAG Sachsen vom 09.05.2000 - 4 Ta 120/00 - Griebeling NZA 2002, 838 (842 f.) und Dresen NZA-RR 2004, 7).
  • LAG München, 24.05.2007 - 2 Ta 174/07

    Nachträgliche Klagezulassung

    Diese materiellrechtliche Folge spricht gegen eine direkte Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auf § 5 KSchG (ebenso Thüringer LAG vom 30.11.2000 - 7 Ta 19/00 sowie LAG Berlin vom 08.01.2002 - 6 Ta 2245/01).
  • LAG Berlin, 30.06.2003 - 6 Ta 1276/03

    Ausbildungsstreitigkeiten; Vertreterverschulden

    Zur Lückenschließung ist jedoch eine analoge Anwendung geboten, weil § 85 Abs. 2 ZPO nach der Gesetzesbegründung der Rechtsgedanke zugrunde liegt, dass die Partei die ihren Prozess von einem Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als hätte sie den Prozess selbst geführt (LAG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 6 Ta 2245/01 - zu 2.2 der Gründe).
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